Krankheit als Abschiebehindernis

Grüne im Landtag NRW; September 2008

Flüchtlinge im Spannungsfeld zwischen Gerichten, Ausländerbehörden und Politik – Dokumentation der Veranstaltung vom 16 Mai 2008 im Landtag NRW – –> Bericht

HIV / Aids als Abschiebungshindernis

Was versteht man unter einem Abschiebungshindernis?

Unter Abschiebungshindernissen bzw. Abschiebungsverboten versteht man allgemein Gründe, aus denen ein grundsätzlich ausreisepflichtiger Ausländer nicht zwangsweise in einen anderen Staat abgeschoben werden kann. Diese Gründe können rechtlicher, tatsächlicher, humanitärer oder persönlicher Art sein oder darin liegen, dass bei konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Aufnahmestaat von einer Abschiebung abgesehen wird.

Ein Abschiebungshindernis liegt auch vor, wenn die oberste Landesbehörde nach dem ehemaligen § 54 Ausländergesetz, jetzt § 60 a AufenthG, angeordnet hat, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten und von bestimmten Ausländergruppen ausgesetzt wird. Letztendlich können auch erhebliche öffentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Land erforderlich machen.

Diesen Abschiebungshindernissen bzw. -verboten ist gemein, dass dann die Ausreisepflicht des Ausländers nicht durchgesetzt werden kann. Ein häufiger Fall des Abschiebungshindernisses ist, dass der Ausländer nicht über Papiere verfügt, die zur Rückführung in sein Heimatland erforderlich sind.

Wenn diese auf Dauer nicht zu beschaffen sind, trotz entsprechender Bemühungen des Ausländers, verhindert dies auf Dauer seine Abschiebung, so dass nach 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Entsprechendes gilt, wenn es keine Verkehrsverbindung oder kein aufnahmebereites Zielland gibt. Auch eine Krankheit kann ein Abschiebungshindernis darstellen und die Ausreise unmöglich machen.
Krankheit als Abschiebungshindernis

Vorübergehende Krankheiten, die heilbar sind, können für eine gewisse Zeit ein Abschiebungshindernis im Sinne einer fehlenden Reisefähigkeit darstellen, ein so genanntes “tatsächliches Abschiebungshindernis”. Ist die Krankheit geheilt oder ist die Weiterbehandlung im Heimatland möglich, so hat die Ausreise zu erfolgen bzw. sie wird dann zwangsweise durchgesetzt.

Chronische Krankheiten, wie z.B. Aids sind jedoch nicht heilbar. Ein Abschiebungshindernis auf Dauer konnte bislang nur dann bestehen, wenn entsprechend des § 53 Abs. 6 Ausländergesetz die Abschiebung für den Ausländer in den anderen Staat dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 09.09.1997 davon aus, dass eine solche Gefahr gegeben ist “wenn durch die Abschiebung in das Heimatland eine Verschlimmerung der Krankheit droht, weil dort nur eine unzureichende medizinische Versorgung gewährleistet ist”.

Wenn das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Ausländergesetz festgestellt wurde, so lag die Erteilung der Duldung im Ermessen der Behörde, wobei der Ausübung des Ermessens durch das Verfassungsrecht, insbesondere Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (Schutz der Menschenwürde) und Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) Grenzen gesetzt sind.

Wenn jemand durch die Abschiebung quasi “in den sicheren Tod geschickt werden würde” (Zitat Bundesverwaltungsgericht), ist das Ermessen der Behörde auf Null reduziert. De facto hatte der Erkrankte somit einen Rechtsanspruch auf Duldung.
Bezug zur Europäischen Menschenrechtskonvention

Fraglich ist jetzt, ob weiterhin nur auf die Regelungen des § 60 Abs. 7 AufenthaltsG zurückgegriffen werden kann, oder ob über die In-Bezug-Nahme der Europäischen Menschenrechtskonvention in § 60 Abs. 5 AufenthG auch ein Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, der dem ehemaligen § 54 AuslG entspricht. Von der bisherigen bundesdeutschen Rechtsprechung wurde dieses verneint.

Im Widerspruch hierzu ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Ansicht, dass eine Abschiebung eines todkranken Menschen in ein Land, in dem eine adäquate medizinische Versorgung nicht sichergestellt ist und in dem der Betroffene ohne Unterstützung durch ihm nahe stehende Menschen praktisch zum Tode verurteilt ist, gegen Art. 3 der EMRK verstößt.

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist durch das Zustimmungsgesetz vom 07.08.1952 in Deutschland direkt anwendbares Recht. In Art. 2 EMRK ist ausdrücklich auch das Recht auf Leben genannt. Mit Verweis auf die direkte Einbeziehung der EMRK und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann unter Umständen bei schwerwiegender Krankheit auch geltend gemacht werden, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.
HIV/Aids als Abschiebungshindernis

HIV/Aids kann dann ein Abschiebungshindernis darstellen, wenn bei der Rückkehr in das Heimatland mit einer raschen Verschlimmerung der Krankheit oder aber dem Tod des Abgeschobenen zu rechnen ist, so wird es in § 60 Abs. 7 AufenthG definiert.

Die Gerichte und Behörden differenzieren bei der Entscheidung, wann ein Abschiebungshindernis und somit ein Abschiebungsschutz besteht danach, in welchem Stadium sich der HIV-Infizierte befindet. Menschen die zwar HIV-positiv sind, bei denen sich jedoch noch keine Krankheitssymptome zeigen, so dass sie noch nicht behandlungsbedürftig sind, können sich im allgemeinen nicht auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Ausländergesetz bzw. nunmehr nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz berufen.

In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand durch eine Abschiebung in das Heimatland nicht lebensbedrohlich verschlechtert. Im Allgemeinen wird ein Abschiebungshindernis vorliegen, wenn ein HIV-Infizierter bereits mit einer antiretroviralen Therapie begonnen hat und eine Weiterbehandlung im Heimatland nicht möglich ist, sei es aus Gründen der noch fehlenden Behandlungsmöglichkeit, sei es aus Gründen der zu hohen Kosten.

Im Allgemeinen wird daher ein Abschiebungshindernis vorliegen, wenn sich der Erkrankte bereits in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium oder sogar im Vollbild Aids befindet. Wenn HIV-bezogene Symptome vorliegen, die Viruslast jedoch noch so gering ist, dass eine regelmäßige Therapie noch nicht erforderlich ist, kommt es auf den Einzelfall an, ob ein Abschiebungshindernis vorliegt.

In den meisten Fällen wird dann davon ausgegangen, dass eine Rückkehr ins Heimatland den Gesundheitszustand nicht lebensbedrohlich verschlechtern wird. Wenn während des Verfahrens jedoch eine Therapie erforderlich und begonnen wird, aufgrund der gestiegenen Viruslast, dann wird ein Abschiebungshindernis vorliegen.

Die Rechtssprechung in Deutschland ist bei der Bewertung von HIV/Aids als Abschiebungshindernis durchaus uneinheitlich. In den einzelnen Bundesländern werden vergleichbare Fälle teilweise unterschiedlich entschieden.
Abgrenzung von individueller und allgemeiner Gefahr

Eine grundsätzliche Ablehnung des Abschiebeschutzes für einen Menschen kann dann vorliegen, wenn es sich nicht mehr um ein individuelles, sondern um ein allgemeines Problem im Herkunftsland handelt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). So auch die Argumentation bei Hungersnöten, Krieg, Naturkatastrophen u.ä., wobei in solchen Situationen die Innenministerkonferenz einen allgemeinen höchstens 6 Monate befristeten Abschiebestop für alle Landsleute erläßt, so z.B. in der Vergangenheit für den Irak und Afghanistan.

Ist also das Gericht der Ansicht, dass die HIV-Infektionsrate im Herkunftsland so hoch ist, dass es kein individuelles Problem mehr ist, dann kann der Abschiebeschutz grundsätzlich abgelehnt werden, ohne dabei genauer auf den Einzelfall einzugehen. Auch solche Gerichtsurteile hat es hin und wieder bei verschiedenen Herkunftsländern gegeben.

Im Fall von HIV/Aids ist also immer eine individuelle Gefahr in Abgrenzung zu allgemeinen, die gesamte Bevölkerung betreffenden Gefahren nachzuweisen. In vielen Fällen kann man sich auf den Abbruch der antiretroviralen Therapie bei dem/der jeweiligen Klient/in beziehen. Auch zusätzliche behandlungsbedürftige Erkrankungen können ein individuelles Risiko darstellen.

Der auf dieser Seite veröffentlichte Text wurde von Frau Rechtsanwältin Anja Timmann (Kanzlei Dr. Heß & Timmann, Dresden) verfasst.