Nach dem Aufenthaltsgesetz wird es in Zukunft nur noch zwei Aufenthaltstitel geben. Zum einen die befristete Aufenthaltserlaubnis in § 7 und zum anderen die unbefristete Niederlassungserlaubnis in § 9.
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Niederlassungserlaubnis
Das neue Aufenthaltsrecht orientiert sich nicht mehr an den Aufenthaltstiteln, sondern an den Aufenthaltszwecken (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe).
Die in § 9 geregelte Niederlassungserlaubnis entspricht weitgehend der bisherigen Aufenthaltsberechtigung, allerdings ist die Frist für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis verkürzt worden. Diese kann nunmehr bereits erteilt werden, wenn der Ausländer seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, soweit sein Lebensunterhalt gesichert ist, er seit mindestens 60 Monaten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder auf ähnliche Art und Weise für seine Rente Vorsorge getroffen hat und nicht in den letzten 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.
Darüber hinaus muss er ausreichende Kenntnisse der Deutschen Sprache nachweisen können, Grundkenntnisse über Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet haben sowie über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügen.
Ausnahmsweise kann eine Niederlassungserlaubnis für besonders hochqualifizierte Ausländer auch sofort erteilt werden, ohne dass der Ausländer erst 5 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis hatte.
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Aufenthaltserlaubnis
Die in § 7 Aufenthaltsgesetz geregelte Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet erteilt, wobei die Frist auch nachträglich verkürzt werden kann. Sie wird zu bestimmten Zwecken erteilt.
In § 16 Aufenthaltsgesetz ist geregelt, dass einem Ausländer zum Zwecke der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, die auf 2 Jahre zu befristen ist. Die Aufenthaltserlaubnis kann jeweils für 2 Jahre verlängert werden, wenn dieser Zweck noch nicht erreicht ist.
Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung für insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr und zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Darüber hinaus darf der Studierende nach Abschluss seines Studiums bis zu einem Jahr versuchen, einen diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Für diesen Zeitraum kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.
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Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden nach §§ 22 ff. Aufenthaltsgesetz. Dieses gilt insbesondere, wenn ein Ausländer auf Basis einer Erklärung des Bundesministeriums des Inneren aus dem Ausland aufgenommen wird.
Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist nach § 25 auch zu gewähren, wenn entweder anerkannt worden ist, dass ein Asylgrund im Sinne des Art. 16 Grundgesetz vorliegt oder wenn festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 60 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann nach den §§ 27 ff. auch zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt werden. Unabhängig davon, ob der Nachzug zu einem deutschen oder einem sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer erfolgt, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
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Duldung
Die Duldung wurde als Instrument der “Feinsteuerung” beibehalten und findet sich nunmehr in § 60 a Aufenthaltsgesetz. Daraus ergibt sich, dass die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen und zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland von der Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein aus bestimmten Staaten absehen kann.
Des Weiteren ist festgelegt, dass die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen ist, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die grundsätzliche Ausreisepflicht des Ausländers bleibt jedoch be-stehen.
Die Duldung nach § 60 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz soll grundsätzlich nur maximal 18 Monate ausgesprochen werden. Wenn die Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, soll dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG erteilt werden.
Der auf dieser Seite veröffentlichte Text wurde von Frau Rechtsanwältin Anja Timmann (Kanzlei Dr. Heß & Timmann, Dresden) verfasst.