Systematik des Zuwanderungsgesetzes

Welches Ziel verfolgt das Gesetz?

Mit dem Zuwanderungsgesetz sollte ursprünglich die Zuwanderung von Ausländern erleichtert werden, insbesondere auch um qualifizierten Arbeitskräften den Zugang auf den deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Weiterhin sollte die Situation von Flüchtlingen verbessert werden, insbesondere dadurch, dass Opfer nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannt werden können.

Darüber hinaus sollte mit dem Gesetz die Möglichkeit einer gezielten Integration von Ausländern geschaffen werden durch Integrationskurse, nach deren Absolvierung der Ausländer Rechte eines unbefristeten Aufenthaltstitels erhalten kann. Letztendlich sollte mit der Schaffung des Zuwanderungsgesetzes akzeptiert und verankert werden, dass Deutschland ein Einwanderungsland ist und den Zuzug und die Integration von Ausländern benötigt, um auf Dauer fortzubestehen. Wesentliche Änderung durch die stärkere Einbeziehung sicherheitspolitischer Aspekte erfolgte auf Grund der Attentate vom 11.09.2001.

Wie ist das Gesetz aufgebaut?

Das Gesetz enthält in seinem Artikel 1 das so genannte Aufenthaltsgesetz, in dem die bislang im Ausländergesetz enthaltenen Regelungen über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern geregelt sind. In den Artikeln 2 bis 12 werden andere Gesetze geregelt. Diese beinhalten Regelungen über die Bekanntmachung und das Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten des Gesetzes.

In dem in Artikel 1 geregelten Aufenthaltsgesetz werden in Kapitel 1 die allgemeinen Bestimmungen festgehalten, mit dem Zweck des Gesetzes und den Begriffsbestimmungen. Hierbei wird insbesondere definiert, wer Ausländer ist, was Erwerbstätigkeit ist und unter welchen Umständen der Lebensunterhalt eines Ausländers als gesichert angesehen wird und was unter dem Begriff ausreichender Wohnraum zu verstehen ist.

In Kapitel 2, das der Kern des Aufenthaltsgesetzes ist, werden die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt dargestellt. Kapitel 3 beschäftigt sich mit der Integration. Kapitel 4 beschäftigt sich mit ordnungsrechtlichen Vorschriften. Kapitel 5 behandelt die Beendigung des Aufenthaltes und die Abschiebung. Kapitel 6 beschäftigt sich mit der Haftung und den Gebühren, insbesondere in Bezug auf die Beförderungsunternehmer. Kapitel 7 enthält die Verfahrensvorschriften, insbesondere in Bezug auf Datenübermittlung und Datenschutz. Kapitel 8 gilt dem Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration und Kapitel 9 enthält Straf- und Bußgeldvorschriften. In Kapitel 10 wird insbesondere die Berechtigung zum Erlass von Verordnungen festgesetzt.

Welche Bestimmungen ergänzen das Zuwanderungsgesetz?

Inzwischen liegt der Entwurf der Durchführungsverordnung zum Zuwanderungsgesetz vor, er ist allerdings noch nicht vom Bundestag beschlossen. Ergänzt wird das Zuwanderungsgesetz weiterhin durch das Asylverfahrensgesetz und das Asylbewerberleistungsgesetz, das Ausländerzentralregistergesetz, das Staatsangehörigkeitsgesetz, das Vertriebenengesetz und durch das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet. Diese Gesetze werden durch das Zuwanderungsgesetz teilweise geändert.
Der auf dieser Seite veröffentlichte Text wurde von Frau Rechtsanwältin Anja Timmann (Kanzlei Dr. Heß & Timmann, Dresden) verfasst.