Prüfung der aktuellen rechtlichen Situation

Klärung des Aufenthaltstitels

Im Rahmen der Erstberatung muss zwingend geklärt werden, unter welchen Bedingungen sich der Ausländer in Deutschland aufhält, ob es einen Aufenthaltstitel gibt oder ob Asylantrag gestellt wurde. Wenn es einen Aufenthaltstitel gibt, kommt es darauf an, um was für einen Aufenthaltstitel es sich handelt und es muss geklärt werden, ob eventuell bei Bekanntwerden der Infektion eine nachträgliche Befristung droht.

Wenn es bereits einen Aufenthaltstitel gibt, muß geprüft werden, in welche Form dieser nach dem neuen Zuwanderungsgesetz übergeleitet wird. Da die Aufenthaltstitel jetzt auf Basis eines Aufenthaltsgrundes erteilt werden, kann es insoweit zu Unstimmigkeiten führen. Die Übergangsvorschriften finden sich in den §§ 101 bis 105 AufenthG.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Personen, die bereits seit mindestens 18 Monaten geduldet sind, nach § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von bis zu drei Jahren erhalten können (siehe Gutachten – PDF: 72 KB). Sollte der Aufenthaltstitel noch befristet sein und der Aufenthaltsgrund entfallen, evtl. aufgrund der Krankheit, muß unter Umständen ein Asylantrag gestellt werden mit der Begründung der Krankheit als Abschiebungshindernis.

Wenn es keinen Aufenthaltstitel gibt, muss geklärt werden, ob Asylantrag gestellt wurde und in welchem Verfahrensstadium sich der Antrag befindet. Wenn der Antrag sich noch im Verwaltungsstadium befindet, sollte die HIV-Erkrankung auf jeden Fall dann mitgeteilt werden, wenn eine Therapie bereits erforderlich ist oder aber absehbar ist, dass die Therapie in nächsten Zeit erforderlich werden wird.

Wenn die Infektion sich noch in einem Anfangsstadium befindet, sollte im Zusammenspiel mit den angegebenen Asylgründen überlegt werden, ob die Infektion sofort angegeben wird.

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Zuständigkeiten und Klageverfahren

Für das Asylverfahren und die Prüfung der Abschiebungshindernisse zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 5 AsylVerfG). Ein Asylantrag ist bei der örtlich zuständigen Außenstelle in der Aufnahmeeinrichtung zu stellen.

Lediglich dann, wenn der Ausländer bereits einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten hat oder sich im Krankenhaus befindet, ist der Antrag direkt beim Bundesamt zu stellen (§ 14 AsylVerfG). Grundsätzlich ist der Antrag in der Außenstelle persönlich zu stellen.

Der eigentliche Aufenthaltstitel wird von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde bei der Stadt bzw. beim Landratsamt erteilt, wenn das Bundesamt die Voraussetzungen des § 60 AufenthG bejaht hat oder das gerichtliche Verfahren abgeschlossen ist. In diesem Verfahren werden einheitlich auch die Möglichkeiten einer Arbeitserlaubnis geprüft.

Sollte das Bundesamt die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses (oder die Anerkennung als Asylberechtigter) versagen, so ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Entscheidung Klage zu erheben und ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen.

Allerdings gibt es Fälle, in denen die Klage und der Antrag bereits innerhalb einer Frist von einer Woche zu stellen sind (z.B. bei Ablehnung „Offensichtlich unbegründet“ – Bescheid genau lesen!). Wenn bereits eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes vorliegt, sollte daher unverzüglich ein Anwalt aufgesucht werden und deutlich auf das Datum der Zustellung der Entscheidung hingewiesen werden.

Im Klageverfahren sollte die Erkrankung benannt werden mit möglichst präzisen Angaben zur Situation des Infizierten. Wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, ist unter Umständen ein Antrag nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu stellen bei der Ausländerbehörde mit der Begründung, dass der Ausreise dauerhaft ein tatsächliches Hindernis entgegensteht.

Auch in diesem Fall sollte ein Anwalt eingeschaltet werden. Die Krankheitssituation muß möglichst detailliert geschildert und belegt werden mit Hinweisen auf die Situation im Heimatland, die eine Behandlung nicht ermöglicht.

Der auf dieser Seite veröffentlichte Text wurde von Frau Rechtsanwältin Anja Timmann (Kanzlei Dr. Heß & Timmann, Dresden) verfasst.