Was bedeutet es, sich „ungesichert“ in Deutschland aufzuhalten?
Ausländer ohne Aufenthaltsrecht können sein: untergetauchte Asylbewerber; zur Prostitution oder anderer Arbeit gezwungene Ausländer, die rechtswidrig eingereist sind; Ausländer mit abgelaufenem Besuchervisum; Verwandte von Ausländern mit Aufenthaltsrecht, die aber selbst keinen Aufenthaltsstatus besitzen …
Dieser Aufenthalt ohne rechtlichen Status hat weitreichende Konsequenzen auf sämtlichen Gebieten, zum Beispiel bei Wohn- und Arbeitsverhältnissen, wirkt sich aber elementar bei der Versorgung im Krankheitsfalle aus. Zwar ist aus der ärztlichen Verpflichtung heraus auch eine medizinische Notfallversorgung für Ausländer ohne Aufenthaltstitel zu leisten. Insoweit besteht dann für den Behandelnden die Möglichkeit eines Anspruchs auf Kostenübernahme nach § 25 SGB XII gegenüber dem Sozialamt. Sobald öffentliche Stellen allerdings vom ungesicherten Aufenthaltsstatus des Ausländers erfahren, sind diese verpflichtet, die Ausländerbehörden davon zu informieren (§ 87 Abs. 2 AufenthG). Zweifellos besteht dann mit Bekanntgabe des Aufenthalts des Ausländers für diesen die akute Gefahr, von der Ausländerbehörde umstandslos abgeschoben zu werden.
Ausführlich und weiterführend zum Thema der Gesundheitsversorgung und Kostenübernahme auf der Website http://gesundheitspolitik.verdi.de (siehe auch Links in der rechten Spalte).
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Wie kann ein ungesicherter Aufenthalt vermieden werden?
Für Ausländer, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, ist es wichtig, sich vor Ablauf der Fristen um eine rechtzeitige Verlängerung des Aufenthaltstitels zu bemühen. Je nach Sachverhalt kann der Ausländer auch einen anderen Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen, so dass dann die Fiktionswirkung des § 82 Abs. 4 AufenthG – Fortbestehen des bisherigen Aufenthaltstitels – eintritt.
Als Beispiel sei hier der Fall eines Ausländers mit Besuchervisum erwähnt, bei dem in Deutschland die HIV/AIDS-Erkrankung entdeckt wird und der daraufhin einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen (§ 25 AufenthG) beantragt. Das Besuchervisum besteht dann insoweit fort, bis dem Antrag stattgegeben oder dieser abgelehnt wird.
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Welche Schritte können bei HIV-Positiven zu einem Aufenthaltstitel führen?
Bei HIV-positiven Ausländern können aufgrund der Erkrankung vor allem zwei Möglichkeiten eröffnet sein: Erstens kann die Krankheit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG bewirken, so dass ein Aufenthaltsttitel aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 3 AufenthG) erreicht werden kann.
Zweitens kann bei einer schweren Erkrankung keine Reisefähigkeit gegeben sein, so dass ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis besteht. Der erkrankte Ausländer ist dann gemäß § 60 a AufenthG zu dulden, da seine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
Darüber hinaus gibt es bei Bestehen einer Härtefallkommission die Chance, bei humanitären oder persönlichen Härtefällen auf diesem Weg eine Aufenthaltserlaubnis erteilt zu bekommen (§ 23 a AufenthG).
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Wie sind die Erfolgsaussichten?
Eine allgemeine Aussage ist nicht möglich, da immer auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen ist. Bei HIV-positiven Ausländern ist aber festzuhalten, dass bei fortgeschrittener Erkrankung die Aussichten auf einen Aufenthaltstitel größer werden.
Der auf dieser Seite veröffentlichte Text wurde von Frau Rechtsanwältin Kathrin Lenk (Dresden) verfasst.