Widerrufsverfahren bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen

Wann kann es zu einem Widerrufsverfahren kommen?

Prinzipiell kommt es zu einem Widerruf des festgestellten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), wenn die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 3 AsylVfG). Es ändert sich also nach Feststellung des zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses die der Entscheidung zugrundeliegende Ausgangslage.

Im Falle einer HIV-Infektion / AIDS, welche ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen kann, werden sich die Verhältnisse im angedrohten Abschiebungsstaat im allgemeinen derartig verändert haben, dass für den erkrankten Ausländer dort die Behandlung der Krankheit möglich und zugänglich ist. Damit liegt die Voraussetzung der erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben (§ 60 Abs. 7 AufenthG) für den Infizierten nicht mehr vor.

Das BAMF wird im Falle des Widerrufs gemäß § 73 Abs. 4 AsylVfG vorgehen. Die Einleitung des Widerrufsverfahrens und der beabsichtigte Widerruf werden dem Ausländer schriftlich unter Angaben der Gründe mitgeteilt. Dazu kann der Ausländer regelmäßig innerhalb eines Monats schriftlich Stellung nehmen. Falls keine Stellungnahme erfolgt, entscheidet die Behörde nach Aktenlage und gibt das Ergebnis dem Ausländer durch Bescheid bekannt.

Zu einer Überprüfung des festgestellten Abschiebungshindernisses wird sich das BAMF vor allem bei Anträgen veranlasst sehen, die zu einer weiteren Aufenthaltsverfestigung führen, z.B. Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, Antrag auf Niederlassungserlaubnis (nach 7 Jahren möglich) oder Antrag auf Familiennachzug.

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Wie verhält man sich im Falle eines Widerrufsverfahren?

Teilt das BAMF den beabsichtigten Widerruf mit, sollte man sich unverzüglich an eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt wenden, um mit diesen den Sachverhalt und die Möglichkeiten, dagegen vorzugehen, zu besprechen. Erforderlichenfalls ist dann von der Beratungsstelle und von dem Rechtsanwalt eine Stellungnahme innerhalb der zu beachtenden Frist zu verfassen.

Bei einem erfolgten Widerruf durch das BAMF ist innerhalb von zwei Wochen Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen (§ 74 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).

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Welche Konsequenzen hat ein Widerruf im Zuwanderungsrecht?

Vom Widerruf des BAMF sind die Reaktionsmöglichkeiten der zuständigen Ausländerbehörde abzugrenzen. Der Widerruf des festgestellten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durch das BAMF tangiert nicht automatisch den erteilten Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel kann nur durch die zuständige Ausländerbehörde im Verwaltungsverfahren aufgehoben werden.

Die Ausländerbehörde kann die Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht wie das BAMF einfach widerrufen. Die Voraussetzungen des Widerrufs nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 52 AufenthG) erfassen nicht die Fälle, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der oben beschriebenen Verfahrensweise nach § 73 Abs. 3 AsylVfG die Feststellung eines Abschiebungshindernisses (§§ 60 Abs. 2, 3, 5, und 7 AufenthG) widerrufen oder zurückgenommen hat.

Im Ergebnis hat die Ausländerbehörde nur zwei Möglichkeiten, um auf den Widerruf des Bundesamtes zu reagieren: Erstens kann sie den Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG nachträglich zeitlich befristen. Zweitens kann sie einem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegenhalten, dass der Rechtsgrund entfallen ist (§ 26 Abs. 2 AufenthG).

Die nachträgliche Befristung des § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG ist eine Ermessensvorschrift. Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung eine Güter- und Interessenabwägung vornehmen muss, d.h. die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers sind zu berücksichtigen. Die Dauer des Aufenthaltes spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Falls die Ausländerbehörde sich dazu entscheidet, den Aufenthaltststitel zu befristen, kann sie die Befristung nur auf den Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung legen oder eine zukünftige Verkürzung bestimmen. Eine nachträglich rückwirkende Befristung ist nicht möglich.

§ 26 Abs. 2 AufenthG beinhaltet dagegen den Grundsatz, dass ein Aufenthaltstitel nur verlängert werden darf, wenn die für die Verlängerung geforderten Voraussetzungen vorliegen. Sind die ehemals vorhandenen Ausreisehindernisse entfallen, scheidet eine Verlängerung automatisch aus. Unabhängig von den aufgezeigten Reaktionsmöglichkeiten der Ausländerbehörde kann dem Ausländer aus anderen Gründen ein Aufenthaltstitel zustehen. So können zwischenzeitlich neue Ausreisehindernisse entstanden sein oder der Ausländer hat einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet.

Der auf dieser Seite veröffentlichte Text wurde von Frau Rechtsanwältin Kathrin Lenk (Dresden) verfasst.