Erstberatung von HIV-positiven Migrant/innen und weitere Schritte

Vorbereitung der Erstberatung

Trotz eventueller sprachlicher Probleme ist es zunächst wichtig, überhaupt einen ersten, möglichst positiven Kontakt zum/zur Ratsuchenden herzustellen, damit sich Vertrauen bilden kann. Eine Tasse Kaffee oder Tee kann Gastfreundschaft vermitteln und das gegenseitige Kennenlernen unterstützen.

Das Gespräch sollte nicht sofort mit dem Thema HIV beginnen. Eher kann die Aufgabe der Aids-Hilfe bzw. des/der Berater/in erklärt werden und dass es keine Zusammenarbeit mit Behörden gibt (NGO) sowie Schweigepflicht besteht.

Ist man im weiteren Beratungsverlauf auf einen/eine Dolmetscher/in angewiesen, dann kann man nach ihm/ihr suchen, falls der Klient niemanden aus seinem persönlichen Umfeld mitbringt. Oft bestehen Vorbehalte gegenüber Dolmetschern aus der eigenen Community bzw. sozialen Gruppe, da in vielen dieser Communities die Mitglieder wenig anonym sind, insgesamt viel geredet wird und allermeistens eine erhebliche Ausgrenzung HIV-positiver Menschen besteht. Die Klienten befürchten nicht zu unrecht, dass ihre HIV-Infektion öffentlich wird und sie Diskriminierungen erleben.

Lokale Einrichtungen der Migrationsarbeit können meist bei der Suche nach geeigneten haupt- und ehrenamtlichen Dolmetscher/innen helfen. Mitarbeiter/innen von anderen Organisationen und natürlich auch Dolmetscher/innen sind auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen. Das betrifft nicht nur den Namen des Klienten, sondern auch alle Rahmeninformationen. Viele Migrant/innen sind schon durch wenige Eckdaten eindeutig zu erkennen!

Hinsichtlich der Räumlichkeiten kann ein Treffen ausserhalb der Aids-Hilfe sinnvoll sein, da manchmal Befürchtungen bestehen, beim Betreten der Aids-Hilfe gesehen zu werden. Eventuell bietet sich ein geschützter Treffpunkt in den Räumen der HIV-Ambulanz bzw. des behandelnden Arztes, beim Anwalt oder in einer anderen Beratungsstelle an.

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Klärung der rechtlichen Situation

In den meisten Fällen muss geklärt werden, ob und welcher Aufenthaltstitel aktuell vorliegt. Auch laufende und abgeschlossene Asylverfahren oder Widerrufsverfahren sind von Bedeutung. Es ist daher günstig, wenn zeitnah alle relevanten Unterlagen vorliegen oder Kontakt zum Anwalt – falls vorhanden – hergestellt wird.

Besonders bei abgelehnten Asylanträgen oder laufenden Widerrufsverfahren muss innerhalb kurzer Zeit gehandelt werden. Zentral ist dabei die Frage, ob die HIV-Infektion als Abschiebungshindernis bereits eingebracht wurde oder nicht (siehe unten: HIV/Aids im Asylverfahren). Viele Migrant/innen befürchten eine Abschiebung durch das Bekanntwerden ihrer Infektion. Dieses Missverständnis sollte geklärt werden. Aber auch darauf, dass HIV nicht in jedem Fall zu einem Bleiberecht führt, sollte hingewiesen werden.

Häufig wird es notwendig sein, einen Anwalt einzuschalten. Zum einen schränkt das Rechtsberatungsgesetz die Tätigkeit von Nicht-Juristen ein, zum zweiten verlangt die Vertretung von Klienten gegenüber Behörden und Gerichten eine hohe Fachkompetenz. Hier finden Sie weiterführende Hinweise zur Klärung der aktuellen rechtlichen Situation sowie zur Suche nach einem geeigneten Anwalt.

Wenn bereits alle juristischen Mittel ausgeschöpft wurden und keinen Erfolg hatten, kommt ein Antrag vor der Härtefallkommission des Bundeslandes in Frage. Die lokalen Migrationsberatungsstellen können bei einem solchen Antrag unterstützen. Sollte keine Härtefallkommission existieren, ist eine Petition an den Landtag denkbar. Die Erfolgsaussichten sind hier aber eher gering (siehe auch „Downloads“ – rechte Spalte).

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Bisheriger Verlauf der HIV-Infektion

In der Erstberatung sollte natürlich zuerst geklärt werden, ob bereits eine Vorstellung beim HIV-Spezialisten erfolgte. Wenn dem so ist und gleichzeitig ein unsicherer Aufenthaltstitel vorliegt, sind folgende Informationen von Interesse:

  • Wurde bereits eine antiretrovirale Therapie eingeleitet?
  • Wenn JA: Welche Medikamente wurden verschrieben? Liegen Resistenzen vor?
  • Wenn NEIN: Welche Werte liegen bei der Viruslast (VL) und der Helferzellzahl (CD4) vor?
  • Bestehen weitere Erkrankungen bzw. Begleiterkrankungen?
  • Welche Therapie wurde dafür verordnet?

Falls noch keine antiretrovirale Therapie begonnen wurde, kann anhand der Blutwerte (VL, CD4) abgeschätzt werden, ob diese in naher Zukunft notwendig wird. Ein Blick in die Deutsch-Österreichischen Richtlinien kann dabei hilfreich sein.

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Ärztliches Attest

Für das weitere juristische Vorgehen ist ein aktuelles ärztliches Attest mit folgendem Inhalt notwendig:

  • Beschreibung der HIV-Infektion und weiterer Erkrankungen mit genauer Diagnose und bisherigem Verlauf (Stadium)
  • Viruslast und CD4-Helferzellzahl vor Beginn der ART
  • eingeleitete Therapien (Medikationen)
  • notwendige Laboruntersuchungen zur Überprüfung der Therapiewirksamkeit
  • falls vorhanden: Resistenzen und Unverträglichkeiten bei den verschiedenen ART Medikamenten
  • mögliche Auswirkungen des Therapieabbruchs auf den Krankheitsverlauf infolge einer Abschiebung
  • sonstige Folgen einer Abschiebung, Infektionsrisiken im Herkunftsland (z.B. Malaria, TBC – siehe Stellungnahme des RKI zur Situation in afrikanischen Ländern)

Zur Ausstellung des Attests müssen die Klient/innen den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht gegenüber ihrem Rechtsanwalt, Behörden und/oder der Aids-Hilfe befreien.

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HIV/Aids im Asylverfahren

Im Rahmen laufender Asylverfahren ist es wichtig, eine vorliegende HIV-Infektion zu benennen. Selbst wenn diese noch nicht behandlungsbedürftig ist, sollte sie eingebracht werden. Ebenso alle Veränderungen des Gesundheitszustands, die sich im Laufe des Asylverfahrens einstellen.

Bisher konnte die HIV-Infektion auch im Asylfolgeverfahren als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden. Diese Praxis gestaltet sich mit dem Zuwanderungsgesetz restriktiver. Jetzt können nur noch Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse oder neue Beweismittel einen Folgeantrag begründen (§ 71 AsylVfG und § 51 VwVfG).

Von Brisanz ist in diesem Zusammenhang, wann der/die Klient/in von der HIV-Infektion erfahren hat. Auch wenn die Diagnose HIV erst in Deutschland gestellt worden ist (z.B. bei Asylbewerbern durch obligatorischen oder freiwilligen HIV-Test im Gesundheitsamt), sie sollte in jedem Fall zeitnah ins Verfahren einfließen.

Da die Betreffenden in der Regel negative Konsequenzen befürchten, wenn ihre Erkrankung öffentlich wird, ist sicher eine intensive Beratungsarbeit mit Hinweis auf die Schweigepflicht von Behörden, Anwälten und Beratungsstellen sinnvoll.

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Sozialrecht

Personen im Asylverfahren und mit einer Duldung erhalten Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz. Eine Einschränkung ergibt sich nach § 1a für Menschen, „die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen“. Zu diesen Leistungen kann auch eine Krankenbehandlung wegen vorliegender HIV-Infektion gehören.

Eine analoge Regelung gilt, wenn ein Leistungsanspruch nach SGB XII besteht – z.B. nach Anerkennung von HIV/Aids als Abschiebungshindernis und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Auch hier ist zu beachten, dass Ausländer, die zum Zwecke des Bezugs von Sozialleistungen eingereist sind, nur begrenzt Sozialhilfe erhalten (§ 23 Abs. 3 SGB XII).

Zur besonderen Lage von Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus finden Sie auf verdi.de weitere Informationen.

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Safer Sex ist ratsam

Ein Gespräch zum Thema Sexualität ist sicher nicht einfach, aber sinnvoll und sollte zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Da der Umgang mit dem Thema Sexualität je nach kultureller und sozialer Herkunft unterschiedlich sein kann, ist ein guter Kontakt und eine Vertrauensbasis zwischen den Gesprächspartner/innen von Vorteil. Wenn möglich und gewünscht kann auch ein Gespräch von Frau zu Frau und von Mann zu Mann angeboten werden.

Nicht nur aus ethischen Gründen sollten die Klient/innen die Safer Sex-Regeln beachten bzw. ihre Partner/innen von der vorliegenden HIV-Infektion informieren, sondern auch aus juristischen. Denn wer „durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet“ (§ 55 AufenthG), kann ausgewiesen werden oder erhält keinen Aufenthaltstitel, da ein Ausweisungsgrund vorliegt. Dieser liegt vor, sobald es zu einer strafrechtlichen Verurteilung in diesem Sinne gekommen ist.

Die Ausweisung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Dem öffentliche Interesse stehen die Aufenthaltsdauer und die sozialen Bindungen des/der Migrant/in in der BRD gegenüber.